Satzung Silvesterlauf Trier e.V. lt. Beschluss der Gründungsversammlung vom 12.04.2002 geändert gem. der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 02.08.2008, 25.08.2011, 26.06.2015, 02.10.2015 und 19.11.2018
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Silvesterlauf Trier e.V.“.
Der Verein wurde am 12.04.2002 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäfts- bzw. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die Durchführung breitensportlicher Veranstaltungen.
2. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO)
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
2. Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern (Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren)
außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen)
jugendlichen Mitgliedern (Jugendliche bis 16 Jahren)
Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag ist unanfechtbar.
4. Mit der Stellung des Aufnahmeantrags erkennen die Mitglieder die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.
5. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In gleicher Weise kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden.
6. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Auflösung des Vereins
– durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen, insbesondere:
– wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt oder Anordnungen der Vereinsleitung nicht befolgt.
– wenn ein Mitglied grob gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstößt.
– wenn ein Mitglied seine gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt.
4. Dem Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss schriftlich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tag der Absendung der Anzeige an, zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Zugang des Bescheides an, Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Vereinsgrundsätze zu fördern sowie die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben. Sie haben Anrecht auf Einsicht in die Niederschriften der Mitgliederversammlung.
2. Die ordentlichen und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Außerordentliche Mitglieder haben lediglich ein aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, bei der Wahl eines Jugendwartes sind sie allerdings voll stimmberechtigt.
§ 9 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall auch die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
3. Der Beitrag wird, um regelmäßige Zahlungsverpflichtungen des Vereins erfüllen zu können, per Bankeinzug jährlich im voraus, jeweils zum 15.03. eines Jahres, erhoben.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist
a. die ordentliche Mitgliederversammlung
b. die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. In jedem Geschäftsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zu dieser ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Trierer „Rathauszeitung“ oder auf der Homepage des Vereins einzuladen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. In der Veröffentlichung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung angegeben werden.
3. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
a. Tätigkeitsbericht des Geschäftsführenden Vorstands
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Aussprache zu Punkt b
d. Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstands
e. Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
f. Neuwahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
g. Anträge der Mitglieder
h. Verschiedenes
4. Anträge zu (3). h. müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird von mindestens 1/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag entsprochen werden, bei Wahlen genügt das Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei der Ermittlung der Mehrheit gelten Enthaltungen als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.
7. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Bereiche und Aufgaben Ausschüsse bilden und einsetzen.
8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Gründen in der in § 11 (2) vorgegebenen Art und Weise einberufen.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der vorstehend beschriebenen Art und Weise einberufen.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Zuständigkeiten wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser besteht aus:
a. drei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands und
b. bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
2. Der Verein wird nach außen hin durch jedes Vorstandsmitglied gem. Ziffer (1) a. in Einzelvertretung gemäß § 26 BGB vertreten. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands wählen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl den Sprecher des Geschäftsführenden Vorstands mit einfacher Mehrheit. Die weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind beide gleichberechtigte Vertreter des Sprechers. Die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer (1) b) sind nicht vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist dies dahingehend eingeschränkt, dass die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gleichberechtigt sind und mit Stimmenmehrheit entscheiden; insoweit bedarf also jede Entscheidung eines Vorstandsbeschlusses. Jedes Vorstandsmitglied ist in Folge dessen an eine Entscheidung des Vorstands gebunden.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies kann, sofern von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen, in Blockwahl erfolgen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes verbleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt.
4. Sofern eine Funktion im Vorstand unbesetzt ist, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. Auf dieser Versammlung ist eine Ergänzungswahl für die Restdauer der Geschäftszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durchzuführen.
5. Geldausgaben des Vereins bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstands.
6. Ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse. Es soll aber immer nur ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands pro Ausschuss teilnehmen. Es ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
7. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Beauftragte und ebenfalls Ausschüsse einsetzen. Für ihre Tätigkeiten können nach Beschluss des Gesamtvorstands im jeweiligen Geschäftsjahr für Vorstandsmitglieder und Beauftragte, die besondere Aufgaben während des jeweiligen Geschäftsjahres übernommen haben, Aufwandsentschädigungen bis zur maximalen Höhe der steuerlich geltenden jährlichen Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Es ist ein Nachweis des Zahlungsempfängers einzuholen, dass die Summe seiner im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhaltenen Beträge den steuerlich geltenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Außerordentliche Aufwendungen, die nicht durch die Ehrenamtspauschale abgedeckt sind und über den üblichen Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, werden auf Antrag gesondert abgerechnet.
§14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die mindestens einmal im Rechnungsjahr die Kasse des Vereins prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung zu berichten und Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes zu machen.
§ 15 Vereinsstrafen
1. Wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, nach vorheriger Anhörung des oder der Betroffenen, folgende Strafen zu verhängen:
a. Verweis
b. Geldstrafe bis zu 500,00 €
c. Vorzeitige Kündigung eines Vertragsverhältnisses bzw. dessen Auflösung
d. Ausschluss aus dem Verein
2. Die Entscheidung ist dem/den Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden. Die Tagesordnung für diese Versammlung darf nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
2. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.